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Minijobzentral

Auch die Minijobzentrale sagt auf ihrer Homepage unbürokratische Hilfe für Minijob-Arbeitgeber bei Zahlungsrückständen in der Corona-Krise zu:

"Die COVID-19-Pandemie erfasst zunehmend alle Lebensbereiche in Deutschland. Für viele Arbeitgeber wird es zusehends schwierig, die liquiden Mittel für die Zahlung der Abgaben für ihre Beschäftigten aufzubringen. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Beschäftigungsmonat März 2020 sind am Freitag, den 27. März 2020, in ihrer voraussichtlichen Höhe fällig. Der nachfolgende Beitrag richtet sich an Arbeitgeber, die die fälligen Beiträge im Lastschriftverfahren von ihrem Bankkonto einziehen lassen. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben dürfen wir den Lastschrifteinzug nicht aussetzen. Viele Arbeitgeber haben uns auf ihre schwierige Liquiditätslage hingewiesen und bereits einen Zahlungsaufschub beantragt. Bei Arbeitgebern, deren Stundungsanträge uns nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten, ziehen wir die fälligen Beiträge von der hinterlegten Bankverbindung am 27. März 2020 ein. Sofern das Kontoguthaben nicht ausreicht, um die Lastschrift auszuführen, kommt es regelmäßig zu einer Rücklastschrift. Soweit es zu Rücklastschriften kommt, beenden wir das Lastschriftverfahren. Wenn der Zahlungsverzug andauert, erhalten betroffene Arbeitgeber ab dem Beginn des Monats April 2020 von uns eine Mitteilung, die auch einen Hinweis auf eine denkbare Stundung beinhaltet. Von der Pandemie betroffene Arbeitgeber brauchen sich also nicht zu sorgen. Wir gehen angemessen mit der aktuellen Ausnahmesituation um. Sind Sie von der Pandemie betroffen, können Sie eine Stundung beantragen. Wir werden betroffenen Arbeitgebern unbürokratisch Zahlungsaufschübe oder Ratenzahlungen einräumen. Dies betrifft sowohl Arbeitgeber, die bereits eine Stundung der Beitragszahlung beantragt haben, als auch die, die sich erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung mit uns in Verbindung setzen.“