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  • weitere Lockerungen ab dem 15.06.2020
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weitere Lockerungen ab dem 15.06.2020

neue CoronaSchutzverordnunga gültig ab dem 15.06.2020

Anlage Hygiene und Infektionsschutzstandards zur Schutzverordnung

Ab Montag, 15. Juni 2020, treten in Nordrhein-Westfalen weitere Anpassungen der Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft. Diese betreffen neben Erleichterungen für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel unter anderem Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 100 Zuschauern, die unter Auflagen insbesondere zur Rückverfolgung der Teilnehmer wieder möglich sind. Auch private Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern können mit maximal 50 Teilnehmern unter Auflagen zur Rückverfolgung und Hygiene- und Schutzvorkehrungen wieder stattfinden.

Hierfür wurde folgender Passus in die Anlage zur CoronaSchutzverordnung „I Gastronomie“ aufgenommen:

17. Ein Fest nach § 13 Absatz 5 CoronaSchVO kann in der gastronomischen Einrichtung in vom übrigen Gastverkehr abgetrennten Räumlichkeiten mit höchstens 50 Teilnehmern ohne Einhaltung des Abstandsgebots und ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung durchgeführt werden, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO sichergestellt sind.

Ebenso wurde die Nr. 12 abgeändert, sodass z.B. auch das Kegeln oder der Dartsport in der Gaststätte wieder aufgenommen werden kann. Hier heißt es nun:

12. Sofern neben der gastronomischen Versorgung andere Angebote (Sport- und Unterhaltungsanlagen, Shisha-Pfeifen oder andere gerätegebundene Genussmittel) vorgehalten und genutzt werden, so sind deren Kontaktflächen regelmäßig – mindestens einmal täglich - zu reinigen bzw. zu desinfizieren und die Gäste vor der Nutzung ihrerseits zum Händewaschen/-desinfizieren aufzufordern…

Des Weiteren können Bars sowie Wellnesseinrichtungen und Erlebnisbäder ihren Betrieb unter Auflagen (Anlage „VIII. Hallenschwimmbäder, Freibäder, Naturbäder und ähnliche Einrichtungen“) aufnehmen.


Erleichterungen gelten auch für den Kontaktsport. Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, im Freien für Gruppen bis zu 30 Personen wieder zulässig. Sportwettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport können unter Auflagen auch in Hallen wieder stattfinden.

Die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr bleiben bestehen. Auch Großveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt.

Die neue Fassung der Coronaschutz-Verordnung tritt am Montag, 15. Juni 2020, in Kraft und gilt vorerst bis zum 1. Juli 2020. Sie finden die neue Verordnung in der Anlage und auf www.land.nrw.

Die neuen Regelungen im Einzelnen

Folgende Neuerungen sieht die angepasste Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ab dem 15. Juni 2020 vor:

1. Veranstaltungen und Festveranstaltungen

Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen sind unter Auflagen zu Abstands- und Schutzvorkehrungen erlaubt. Hier gelten Regelungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit der Zuschauer und Teilnehmer. Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauern gelten erweitere Anforderungen. Diese sind nur in Abstimmung mit der entsprechenden Gesundheitsbehörde zulässig. Zudem bedürfen sie eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes.
Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen kann bei Erstellung von Sitzplänen und Sicherstellung der Rückverfolgung der Teilnehmer die Abstandsregelung von 1,5 Meter entfallen. Das gilt auch für außerschulische Bildungsangebote oder kulturelle Veranstaltungen, wenn feste Sitzplätze gegeben sind. Die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit sehen die Erfassung der Daten der Teilnehmer sowie die Erstellung eines Sitzplans vor, der erfasst, wo welche anwesende Person gegessen hat.

Große Festveranstaltungen wie Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützen- und Weinfeste oder ähnliche Festveranstaltungen bleiben weiterhin bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Das gilt auch für Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sowie Sportfeste.

Private Festveranstaltungen

Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter bleiben weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten für Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern, die unter Auflagen wieder stattfinden können. Diese Festveranstaltungen sind mit höchstens 50 Teilnehmern möglich, wenn Hygieneregeln beachtet werden und die Teilnehmer im Sinne einer Rückverfolgung erfasst sind. Unter diesen Voraussetzungen kann etwa bei standesamtlichen Trauungen oder dem Zusammenkommen nach einer Beerdigung auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Diese Feiern können in abgetrennten Räumlichkeiten auch in gastronomischen Einrichtungen und Hotels wieder stattfinden.

2. Handel, Museen und Gastronomie

Erleichterungen gelten ab 15. Juni auch für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel. Diese wird von einer Person pro zehn Quadratmeter auf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche des Ladengeschäfts erweitert. Dies gilt auch für die Besucherbegrenzungen in Museen und Ausstellungen sowie in Zoos und Tierparks.

Bars können nach den für die übrige Gastronomie geltenden Maßgaben für Hygiene- und Infektionsschutzstandards ihren Betrieb wieder aufnehmen.

Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen. Auch Prostitutionstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bleibt der Betrieb weiterhin untersagt.

3. Erholungs- und Freizeiteinrichtungen

Das Grillen ist auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ab 15. Juni wieder möglich.

Floh- und Trödelmärkte können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts stattfinden. Auch vorübergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von Schaustellerbetrieben können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zugelassen werden.

Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe können ihren Betrieb unter Auflagen der Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder aufnehmen. Dasselbe gilt für Erlebnis- und Spaßbäder. Die Nutzungsbegrenzung auf Bahnenschwimmbecken entfällt.

4. Sport

Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, Verwandte in gerader Linie oder Angehörige von zwei Haushalten wieder möglich. Im Freien kann Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden. In beiden Fällen muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch Datenerfassung sichergestellt werden.
Auch Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport sind unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts auch in geschlossenen Räumen und Hallen wieder zulässig.

Abschließend ein weiterer Hinweis und Auszug aus der CoronaSchutzverordnung zu Beerdigungen und standesamtl. Trauungen:

§13

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt für Beerdigungen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, einzuhalten sind. In geschlossenen Räumen (z.B. Trauerhalle) ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a sicherzustellen.

Zusammenkünfte im Anschluss an Beerdigungen können mit bis zu 50 Teilnehmern nach den Maßgaben von Absatz 5 und mit mehr Teilnehmern nach den Maßgaben der Absätze 1 und 2 durchgeführt werden. Satz 3 gilt entsprechend für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung.

 

Passen wir weiterhin auf uns auf!

 

Euer Verein "Wir sind Medebach"

 

Quelle: Land.nrw