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  • Verlängerung der CoronaSchutzverordnung bis 31.10.2020
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Verlängerung der CoronaSchutzverordnung bis 31.10.2020

Das Landeskabinett hat die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 31. Oktober 2020 beschlossen. Veränderungen und Ergänzungen gibt es unter anderem für Weihnachtsmärkte sowie für private Feiern. In einer gesonderten Anlage zur CoronaSchutzverordnung werden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt und damit wird Rechtssicherheit geschaffen. Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) außerhalb des privaten Bereichs müssen ab 50 Teilnehmern vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.

Die Regelungen für Weihnachtmärkte

Maßgeblich für das Gelingen von Weihnachtsmärkten in Coronazeiten ist ein gut durchdachtes Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. Auf Weihnachtsmärkten sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort auch für die Gastronomie.

Darüber hinaus sollen Geschäfte in und unmittelbar nach der Weihnachtszeit an mehreren Sonntagen öffnen können. Details siehe bitte unten! Dies ermöglicht zur Vermeidung von Infektionsgefahren, das Einkaufsgeschehen an den Samstagen zu entzerren und Gedränge in den Innenstädten zu vermeiden.

Die Regelungen für private Feierlichkeiten

Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern) außerhalb des eigenen privaten Bereichs müssen – wenn mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden – mindestens drei Werktage vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Darüber hinaus muss eine für die Feier verantwortliche Person benannt werden. Für die Veranstaltung muss eine Gästeliste geführt und während der Veranstaltung aktualisiert werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Ordnungsämter kein Genehmigungsverfahren durchführen, sondern lediglich die Anmeldung erfolgt. Dadurch wird es den kommunalen Ämtern ermöglicht nachzuvollziehen, welche Feiern in der jeweiligen Kommune stattfinden, und gegebenenfalls zu kontrollieren, ob die Bestimmungen der CoronaSchutzverordnung eingehalten werden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. Für Feste Anfang Oktober gilt bezüglich der Anmeldefrist der Vertrauensschutz. Die Veranstalter sind allerdings aufgefordert, die Veranstaltungen schnellstmöglich nachzumelden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind.

Zudem werden in der Verordnung die Vereinbarungen des Bund-Länder-Beschlusses vom 29. September 2020 bei den Teilnehmerobergrenzen umgesetzt. Das heißt: Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 sind Feiern im öffentlichen Raum nur noch bis 50 Teilnehmern gestattet. Bei einer Inzidenz von 50 sinkt diese Zahl auf 25. Ausnahmen von diesen Teilnehmerobergrenzen können im Einzelfall bei besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten zugelassen werden.
 
Zudem haben Bund und Länder beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa in Restaurants – mit einem Bußgeld zu bestrafen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt. Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt.
 
Mit einer Innovationsklausel werden neuartige Lüftungssysteme bei den Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten stärker berücksichtigt. Wenn technische Innovationen nachweislich und entsprechend zertifiziert bestimmte andere Schutzmaßnahmen entbehrlich machen, können durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von der Coronaschutzverordnung zugelassen werden.

Sonntagsverkauf als Infektionsschutzmaßnahme

Zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens in der Vor- und Nachweihnachtszeit dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels an den folgenden Sonntagen in der Zeit von 13-18 Uhr geöffnet sein:

29. November

06. Dezember

13. Dezember

20. Dezember

03. Januar 2021

Im Gegensatz zu der nach Ladenöffnungsgesetz möglichen Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen durch die Städte und Gemeinden (per ordnungsbehördlicher Verordnung) erfolgt hier erstmals eine allgemeine gesetzliche Regelung. Individuelle Begründungen durch die Städte, ein besonderer Anlass und/oder eine räumliche Eingrenzung des Bereichs, in dem Läden öffnen dürfen, werden damit hinfällig und können somit auch nicht zum Gegenstand einer Klage werden. § 11 (3) CoronaSchutzVO ermöglicht nun jedem Einzelhändler in NRW die Ladenöffnung zu den genannten Terminen ausdrücklich aus Gründen des Infektionsschutzes. Der erfahrungsgemäß erhöhte Kundenandrang in der Adventszeit sowie „zwischen den Jahren“ kann durch zusätzliche Öffnungszeiten an Sonntagen besser verteilt werden. Diese Argumentation sowie die Rechtsnorm selbst reduzieren die Klagemöglichkeiten und Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Sonntagsverkauf ganz erheblich. VERDI könnte hier nur gegen die CoronaSchutzVO selbst mit verfassungsrechtlichen Bedenken vorgehen.

Weitere Änderungen:

In § 2b wurde ergänzt, dass nunmehr ein Multi-Barrieren-System zur Verhinderung der Infektion erforderlich ist. Dieses sieht auch ein Lüftungskonzept vor. In diesem Zusammenhang gilt der neu eingefügte § 2c zu der sog. Innovationsklausel.

Demnach dürfen anstelle einer Lüftung mit Frischluft auch innovative Techniken der Luftfilterung zum Einsatz kommen, wenn deren ausreichende Wirksamkeit bezogen auf die betreffenden Räumlichkeiten wissenschaftlich plausibel belegt sind. Die zuständige Behörde soll den Einsatz solcher technischen Innovationen ausdrücklich fördern und ermöglichen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kann Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung erteilen, wenn die Wirksamkeit der innovativen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen, insbesondere zur Luftreinigung und Luftfilterung, mit Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung zertifiziert ist.

Der § 7 enthält weiterhin eine Regelung zu außerschulischen Bildungsangeboten. Diese Regelung ist in § 7 Abs. 1a um Angebote der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit ergänzt worden. Demnach sind diese Angebote in Gruppen bis zu 30 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zulässig, sofern die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 1 sichergestellt ist. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um feste Gruppen handeln muss.

  • 9 Abs. 2: Beim Kontaktsport ist die Personenbegrenzung weggefallen. Es gilt die einfache Rückverfolgbarkeit

 

CoronaBetreuungsverordnung (CoronaBetrVO)

Im Schulbereich ergibt sich aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) in der ab dem 01.10.2020 gültigen Fassung für den Moment lediglich eine wesentliche Veränderung:

  • 1 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 differenziert in Ansehung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulgelände nunmehr zwischen Schülerinnen und Schülern der Primarstufe einerseits und der Sekundarstufe andererseits. Grundschulkinder müssen jetzt bis auf weiteres im Unterrichtsraum des Klassenverbandes auch dann keine Maske mehr tragen, wenn sie nicht auf ihren Plätzen sitzen. An den weiterführenden Schulen gilt demgegenüber weiterhin, dass die Maske grundsätzlich nur am eigenen Platz abgenommen werden darf.

 

CoronaEinreiseverordnung (CoronaEinrVO)

 Die CoronaEinrVO wurde bis zum 31.10.2020 verlängert.

 

 Hier findet ihr alle „neuen“ Verordnungen: https://www.land.nrw/corona