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  • Neue CoronaSchutzverordnung ab dem 14.10.2020
  • Neue CoronaSchutzverordnung ab dem 14.10.2020

Neue CoronaSchutzverordnung ab dem 14.10.2020

Hier findet ihr die neue Verordnung!

Anlage zur CoronaSchutzverordnung

 

Nach der neuen Schutzverordnung gilt für private Feiern aus herausragendem Anlass im öffentlichen Raum in NRW ab dem 14. Oktober: Unabhängig von der lokalen Inzidenz sind maximal 50 Personen erlaubt, in Hotspots maximal 25.  

ABER: Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt für Feste, die spätestens am 10. Oktober 2020 bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden waren und im Monat Oktober 2020 stattfinden sollen, die bisherige Rechtslage fort, das heißt: die Höchstteilnehmerzahl beträgt 150 Personen, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem Kreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in der das Fest stattfinden soll, nicht über dem Wert von 35 liegt, bei der Anzeige die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Personen mit Name, Anschrift und Telefonnummer sowie der Ort der Veranstaltung, die Art der Veranstaltung und die voraussichtliche Teilnehmerzahl benannt sind, die voraussichtliche Teilnehmerzahl so präzise wie möglich angegeben ist sowie der oder die Verantwortliche die Teilnehmerliste nach § 2a Absatz 1 aufgestellt hat und sie während der Veranstaltung aktualisiert. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung jederzeit überprüfen und das Fest bei Verstoß gegebenenfalls abbrechen. Bei dem Fest gelten das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Teilnehmer innerhalb des Veranstaltungsraumes beziehungsweise -bereiches nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Nicht zu den Teilnehmern zählen Dienstleister, wie beispielsweise Servicepersonal.

Zudem sind nach § 15a Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO - sobald eine 7-Tages-Inzidenz von 35 bezogen auf einen Kreis bzw. eine kreisfreie Stadt vorliegt -, umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens umzusetzen:

  • Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVO genannten Fällen auch am Sitz- oder Stehplatz;
  • Generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1000 Personen mit Ausnahme von Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.

Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 sind gemäß § 15a Absatz 3 Satz 1 CoronaSchVO zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen:

  • Reduzierung der Gruppengröße nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 CoronaSchVO von 10 auf 5 Personen;
  • Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVO genannten Fällen auch am Sitz- oder Stehplatz;
  • Generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sowie Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 20 % der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes. Beides gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind;
  • Festlegung reduzierter Öffnungszeiten gastronomischer Einrichtungen und zeitlich entsprechender Verkaufsverbote für alkoholische Getränke.

Weitere Anmerkung: Über die aufgezählten Maßnahmen hinausgehende Schutzmaßnahmen im Einzelfall können auf kommunaler Ebene weiterhin ergriffen werden, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist. Über möglicherweise aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderliche weitergehende Schutzmaßnahmen genereller Art – wie z.B. eine mögliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch im Außenbereich – ist im Verfahren nach § 15a CoronaSchVO zu entscheiden.

Eine Erweiterung der Liste der verbindlich anzuordnenden Maßnahmen bleibt aufgrund des aktuell sehr dynamischen Infektionsgeschehens, der fortlaufenden Auswertung von Hinweisen aus der Praxis und der weiteren fachpolitischen Beratungen ausdrücklich vom Land vorbehalten.