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  • Coronaschutzverordnung ab dem 29.03.2021
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Coronaschutzverordnung ab dem 29.03.2021

Informationen aus der Wirtschaftsförderung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wünschten uns Ihnen nach langer Zeit einmal wieder einfache und klare Regelungen im Zusammenhang mit den Corona-Verordnungen kommunizieren zu können, aber auch die neuen Verordnungen werfen aufgrund der komplizierten Rechtslage und Ausgestaltung noch die ein oder andere Frage für uns auf.

Somit ergeben sich für uns zunächst folgende Erkenntnisse, die je nach Entwicklung der Inzidenz im Hochsauerlandkreis in den nächsten Tagen leider wieder zu (weiteren) Einschränkungen führen kann.

Im Kern hängt die weitere Öffnungsmöglichkeit von Einzelhandel, der nicht den privilegierten Branchen der Grundversorgung angehört, und körpernahen Dienstleistungen von der Entwicklung der Inzidenz auf Ebene des Hochsauerlandkreises ab. Liegt dieser mindestens 3 Tage in Folge über 100, greift die „Notbremse“, wobei das Vorliegen dieser Situation zunächst durch das NRW-Gesundheitsministerium festgestellt und bekannt gemacht werden muss. Andersherum erfolgt die Aufhebung wieder am Tag nach der Bekanntmachung, wenn der Wert 3 Tage unter 100 liegt. Somit könnte es zu einem „hin und her“ führen und Planbarkeiten gestalten sich leider äußert schwierig.

Für uns im HSK bedeutet dies bei einer heutigen Inzidenz von 100,9: Bleibt dieser Wert auch über das Wochenende über 100, wird voraussichtlich vom NRW-Gesundheitsministerium am Montag eine Feststellung und Bekanntmachung erfolgen, sodass am folgenden Tag, also Dienstag wieder eine Schließung von Einzelhandelsbetrieben (sofern nicht Lebensmittel etc.) und bestimmter körpernaher Dienstleistungen, wie Kosmetik erfolgen muss, wenn nicht der Hochsauerlandkreis wiederrum eine Allgemeinverfügung erlässt, dass auch weiterhin für die Kunden geöffnet werden darf, die einen Negativtest vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Wer sich also in diesem Fall z.B.in Medebach im Testzentrum in der Schützenhalle von 17 bis 18 Uhr oder in einer anderen legitimierten Teststelle (Arzt, Apotheke,…KEIN „Selbsttest aus dem Handel“) testen lässt und dieser Test negativ ist, kann am Folgetag die Negativbescheinigung für das Angebot z.B. im Einzelhandel nutzen.

Grundaussage daher zunächst: Am Montag können der Einzelhandel und die körpernahen Dienstleistungen unter den heute geltenden Voraussetzungen öffnen!  

Wie uns bekannt ist, wird sich der Krisenstab beim Hochsauerlandkreis am Montag treffen. Hiernach werden wir Ihnen weitere Informationen zukommen lassen, ob zum einen der Inzidenzwert noch über 100 liegt und wenn ja, ob der Hochsauerlandkreis diese vorgenannte Allgemeinverfügung bei mittlerweile 75 Testzentren im HSK erlassen wird.

Ausgenommen von einer möglichen Schließung sind die Friseure, nichtmedizinische Fußpflege, medizinisch notwendige Leistungen sowie der gewerbsmäßige Personenverkehr.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz des Hochsauerlandkreises unter 100 gelten die aktuell getroffenen Regelungen weiter fort: d.h. die folgenden Branchen dürfen weiter öffnen (1 Kunde je 10 qm Verkaufsfläche):

Lebensmittelmärkte (sofern Schwerpunktsortiment), Getränkemärkte, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte, Anbieter kurzfristig verderblicher Schnitt- und Topfblumen, Gemüsepflanzen, Saatgut und Zubehör, außerdem Verkaufsstände auf Wochenmärkten (sofern Schwerpunkt Lebensmittel und täglicher Bedarf).

Andere Einzelhandelsbetriebe, Reisebüros etc. dürfen weiterhin öffnen mit einer Beschränkung der zulässigen Kundenzahl auf 1 je 40 qm Verkaufsfläche sowie Terminvereinbarung und Kontaktnachverfolgung.

Köpernahe Dienstleistungen dürfen unter besonderen Hygienebedingungen weiter ausgeübt werden. Ebenso dürfen Sonnenstudios öffnen.

Sport => Die aktuelle Regelung bleibt hier bestehen, es sei denn die vorgenannte Notbremse wird gezogen, dann beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens zehn Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Im Erwachsenen-Bereich sind keine Gruppen zulässig!

Nach § 10 dürfen nunmehr Schwimm- und Spaßbäder ausnahmsweise für die Anfängerschwimmausbildung und die der Kleinkinderschwimmkurse sowie für den Schwimmunterricht geöffnet sein.

Großveranstaltungen sind nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO mindestens bis zum 31. Mai 2021 untersagt.

Die weiteren Änderungen entnehmen Sie bitte der beigefügten CoronaSchVO im Änderungsmodus.

II. Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO)

Neben einer Verlängerung der Geltung der CoronaEinrVO wurde in § 1 Absatz 1 Satz 1 die Quarantänedauer für Reisende aus einem Virusvarianten-Gebiet auf vierzehn Tagen – gerechnet ab dem Tag der Ausreise aus diesem Gebiet – verlängert. Die Änderungen entnehmen Sie bitte der beigefügten CoronaEinrVO im Änderungsmodus.   

III. Coronafleischwirtschaftverordnung (CoronaFleischwirschaftVO)

Die CoronaFleischwirtschaftVO wurde lediglich bis zum 18. April 2021 verlängert. Die aktuelle Verordnung ist im Änderungsmodus beigefügt.

Wie Sie in den letzten Tagen der Presse entnehmen konnten, hat sich die Stadt Winterberg bzw. die Ferienwelt Winterberg/Hallenberg als Modelkommune für mögliche Öffnungsschritte beworben, ebenso unterstützen wir als Hansestadt Medebach die Bewerbung des Hochsauerlandkreises in Gänze. Hierüber hinaus haben wir uns auch als Ferienregion Medebach nochmals explizit zusammen mit dem Schmallenberger Sauerland einschl. der Ferienregion Eslohe sowie der Ferienwelt Winterberg und Hallenberg als Modellkommune für die Öffnung touristischer Angebote im Sauerland beworben und diese Bewerbung mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen unterfüttert.

Auch wenn heute Vormittag in der Presse verkündet wurde, dass die Modelkommunen schon feststehen, so hat Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann heute Mittag in seiner Pressekonferenz dementiert, wonach bereits Modellregionen für Corona-Lockerungen ausgewählt sind. Das sei „Quatsch“, sagte Laumann. „Es ist überhaupt keine Entscheidung gefallen.“

Somit warten auch wir zunächst die nächste Woche ab, wie die Entscheidungen in Düsseldorf getroffen werden und sind noch zuversichtlich in welcher Konstellation auch immer als Modellkommune fungieren zu dürfen.

Abschließend möchte ich noch auf unseren digitalen Stammtisch am 31.03.2021 um 19 Uhr für Handel, Gastronomie, Hotelerie und Dienstleister hinweisen. Wir freuen uns Ihnen in der nächsten Woche, neben unseren schriftlichen Informationen, noch weitere Ausführungen im persönlichen Gespräch geben zu können und uns mit Ihnen auszutauschen.

Hier finden Sie die Einladung: Digitaler Stammtisch am Mi, 31.03.2021 um 19 Uhr: Medebach

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und stehe wie immer gerne zusammen mit den Kollegen des Ordnungsamtes bei Fragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Rathaus

Michael Aufmhof

Wirtschaftsförderer