• 02982-400 444
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
neue CoronaSchutzverordnung, gültig ab 09.07.21

neue CoronaSchutzverordnung, gültig ab 09.07.21

UPDATE: Ab Donnerstag, 15.07. gilt im Hochsauerlandkreis die Inzidenzstufe 0!

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab morgen Freitag, 09.07. gilt eine aktualisierte Coronaschutzverordnung bis zum 05.08.2021!

Folgende wesentlichen Änderungen bringt die neue Verordnung mit sich:

Durch die landesweit weiterhin niedriger Inzidenzzahlen und der ebenfalls deutlich abnehmenden Zahl schwerer Krankheitsverläufe, erforderlicher Krankenhauseinweisungen und Intensivbehandlungen wird eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt. Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen, und beinhaltet die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie. Da in diesem Zahlenbereich dann schon sehr kleine Infektionsausbrüche relevante Schwankungen verursachen können, erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert von 10 wieder acht Tage hintereinander überschritten wird. Wenn aber ein dynamischer Anstieg vorliegt, der nicht lokal begrenzt ist, kann das Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen des Überschreitens wieder hochstufen und damit die erhöhten Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft setzen.

Somit gilt für uns aber weiterhin die Inzidenzstufe 1 mit den bekannten Regeln! Die aktuelle Inzidenz im HSK beträgt 11,9!

In der Inzidenzstufe 0 sind ab 9. Juli 2021 auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August 2021 festgelegt war (zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen, Volksfeste etc.). Zudem werden die meisten bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgeboben.
 
Von dieser grundsätzlichen Öffnung gelten dann nur noch vor allem folgende Ausnahmen:
 
Maskenpflicht
In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.
Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.
 
Erfassung von Kontaktdaten

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli möglich.
 
Negativtestnachweis
Weil der Teststrategie gerade bei Angeboten mit vielen Teilnehmenden und einer hohen regionsübergreifenden Mobilität eine wichtige Bedeutung zukommt, sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10!

Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.
 
Private Feiern und Volksfeste
Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.

Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.
 
Großveranstaltungen wie Fußballspiele etc.
In der Coronaschutzverordnung werden auch die Vereinbarungen der Länder zu Großveranstaltungen im Profifußball etc. umgesetzt: Auch Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss.

 

Beschäftigte

Beschäftigte, die nach dem 01.07.212 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung. Dies gilt nicht für vollständig Immunisierte.

Soweit die Maskenpflicht nach dieser Verordnung für Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt zu Kundinnen und Kunden nur mit Negativtestnachweis entfällt, kann der Nachweis nicht nur durch einen Negativtestnachweis (Bürgertestung, beaufsichtigte Beschäftigtentestung), sondern auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen. Hierbei ist das Testkit eindeutig bei der Durchführung des Tests mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren.

Soweit diese aktualisierte Coronaschutzverordnung keine weitergehenden Regelungen – vor allem im Hinblick auf Arbeitsplätze mit Kontakt zu Kundinnen und Kunden – enthält, ergeben sich für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber die Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25.06.2021 in der jeweils geltenden Fassung.

 

Im Folgenden nochmal eine kurze Zusammenfassung für die Inzidenzstufe 0, in der Hoffnung auch diese bald im HSK zu erreichen:

  • Kontaktbeschränkungen => Keine, nur Empfehlung Mindestabstände
  • Außerschulische Bildung => Kontaktdaten erheben, im Übrigen keine Beschränkungen
  • Kinder/Jugendarbeit => Bei Ferienfreizeiten einmalige Testplicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des Angebotes, ansonsten keine Einschränkungen mehr
  • Kultur => Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine Beschränkungen, ab 5.000 Zuschauer Test und Hygienekonzept erforderlich, Besuch von Museen usw. ohne Einschränkungen, Musikfestivals etc. schon vor dem 27.08. zulässig
  • Sport => keine Beschränkungen, Zuschauer max. 50 % der Kapazität, bis 5.000 Zuschauer außen ohne weitere Beschränkungen
  • Freizeit => keine Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben, wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt! Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test
  • Einzelhandel => Wegfall der flächenmäßigen Begrenzungen, wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt! Maskenpflicht bleibt bestehen!
  • Messen/Märkte => keine Beschränkungen, wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt
  • Tagungen/Kongresse => keine Beschränkungen, bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht
  • Private Veranstaltungen => Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen
  • Große Veranstaltungen => Mit Test erlaubt, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt
  • Gastronomie => Keine Einschränkungen, solange der Abstand oder Abtrennung zwischen Tischen; Bedienpersonal mit Test (Selbsttest möglich) oder Maske
  • Beherbergung/Tourismus => Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10

 

Diese Zusammenfassung in Form einer Tabelle mit allen Inzidenzstufen finden Sie hier: Nordrhein-Westfalen passt Corona-Schutzverordnung an: In Regionen mit Inzidenzen von 10 oder weniger werden bestehende Maßnahmen auf das Notwendigste reduziert | Arbeit.Gesundheit.Soziales (mags.nrw)

Quelle: u.a. Land.nrw

 

Weitere Info

Stadtradeln 2021

Auf die Räder, fertig, los! Medebach macht mit beim #Stadtradeln2021, einer Kampagne des Klima Bündnis. Registrieren Sie sich bereits heute und seien Sie und Ihre Mitarbeiter*innen ab dem 20.08. bis zum 19.09. mit dabei. Beim Wettbewerb STADTRADELN treten Sie 21 Tage (mit Ihrer Belegschaft) in die Pedale für mehr Radförderung, Klimaschutz und Lebensqualität in unserer Kommune. Werden Sie die neuen Stadtradel-Stars von Medebach und gewinnen Sie tolle Preise. Einfach anmelden unter STADTRADELN - Medebach und die Stadtradel-App runterladen STADTRADELN - STADTRADELN-App.  Die Spielregeln finden Sie in der Anlage.

 

Ich wünsche Ihnen bereits heute ein schönes Wochenende und stehe wie immer gerne mit meinen Kolleginnen und Kollegen aus dem Ordnungsamt bei Rückfragen zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen aus Medebach

i.A.

Michael Aufmhof

___________________

Hansestadt Medebach

Der Bürgermeister

- Wirtschaftsförderung -

Österstr. 1 | 59964 Medebach

Tel.: 02982 / 400 - 325 | Fax: 02982 / 400 - 410

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | www.medebach.de