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  • neue CoronaSchutzverordnung, gültig ab 17.12.21
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neue CoronaSchutzverordnung, gültig ab 17.12.21

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung den aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen angepasst und verlängert.

 

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

 

Tests für Schülerinnen und Schüler 

Kinder sind in NRW immunisierten Personen bis zum Alter von 15 Jahren gleichgestellt. Kinder gelten auch normalerweise als getestet, weil sie in der Schule regelmäßig an den Testungen teilnehmen.

Aber für den Zeitraum 27.12.2021 bis 9.01.2022 gibt es jetzt die Sonderregelung, dass auch Schulkinder ein Negativ-Testergebnis vorlegen müssen, um die 2G- bzw. 3G-Angebote nutzen zu können.

Es gilt auch hier die bekannte 24-Stunden-Frist für die Gültigkeit eines Schnelltests (PCR-Tests: 48 Stunden).

Das gilt für alle Schul-Kinder (ab dem Regelalter von 6 Jahren). Die Herkunft oder Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle, also gilt das für deutsche, niederländische, belgische ... Kinder.

Weiterhin gilt: Wenn Kinder noch im Kindergarten sind, also nicht eine Schule besuchen (in der Regel bis 6 Jahre), sind sie von der Testpflicht ganz befreit.

Die Quarantänepflicht für nicht immunisierte Personen aus Hochrisikogebieten bleibt hiervon unberührt!

 

Verbot von Tanzveranstaltungen

Das Betriebsverbot von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen wird auf vom Infektionssetting her vergleichbare Veranstaltungen ausgeweitet. Somit sind öffentliche Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Diskoveranstaltungen untersagt. Darunter fallen auch etwa Silvesterbälle in der Gastronomie und vergleichbare Veranstaltungen, wenn das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltung ist.  

 

Feuerwerksverbot

Wie im vergangenen Jahr sind zum Jahreswechsel öffentlich veranstaltete Feuerwerke auf von den Kommunen zu bestimmenden Plätzen untersagt. Darunter fällt auch jegliche private Verwendung von Pyrotechnik auf publikumsträchtigen Plätzen und Straßen. Die betroffenen Plätze und Straßen werden von den zuständigen Behörden, sprich von uns als Kommune durch Allgemeinverfügungen bestimmt. U.a. wird es ein Verbot rund um den Marktplatz geben. Weitere Informationen hierzu folgen.

 

Für unsere Chöre: Regelung zur Maskenpflicht beim gemeinsamen Singen

Immunisierte Mitglieder von Chören und Sängerinnen und Sänger, die geimpft oder genesen sind, können bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote auf das Tragen einer Maske verzichten. Dies gilt auch für die dafür erforderlichen Proben. Für alle Menschen, die nicht im Chor oder als Sängerin oder Sänger auftreten bzw. für einen Auftritt proben, ist das Tragen einer medizinischen Maske beim gemeinsamen Singen erforderlich. Dies gilt entsprechend auch für Gottesdienste.

 

Für unsere Karnevalsvereine

 Die Landesregierung und Vertreter des organisierten Karnevals haben sich am 14.12.21 zur Session 2021/2022 verständigt: Der Karneval wird angesichts des Infektionsgeschehens, der Belastung der Krankenhäuser und der großen Unsicherheit durch die Omikron-Variante auch in dieser Session nicht wie gewohnt stattfinden können. Karnevalsbälle, Partyformate & gesellige Sitzungen in engen Innenräumen wird es nicht geben. Für Vereine & Veranstalter gibt es finanzielle Hilfen. Zur aktuellen Pressemitteilung: https://www.land.nrw/pressemitteilung/landesregierung-und-vertreter-des-karnevals-verabreden-gemeinsames-vorgehen

Auf www.land.nrw/karneval gibt es zum Thema Karneval in der Session 2021/2022 einen Überblick zum rechtlichen Rahmen und zur finanziellen Absicherung.

 

Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 12. Januar 2022.

 

Aktuelle Regelung zu den Booster- Impfungen in NRW

 Nach 4 Wochen*) => Impfung ist im Ausnahmefall möglich (z.B. bei Immunschwäche)

Nach 4 Monaten *) => Niemand soll in den kommunalen Impfzentren abgewiesen werden

Nach 5 Monaten*) => Generelle Empfehlung zur Booster-Impfung für alle ab 18 Jahren

*) nach der Zweitimpfung

 

Für unsere Gastgeber

Neben meinen Informationen erhalten Sie auch einen guten Überblick über aktuelle Fragestellungen unter: FAQ für Gastgeber - Deutscher Tourismusverband

 

Medebach-Bändchen: 2G-Check im Stadtgebiet Medebach

In vielen Bereichen gilt 2G: geimpft oder genesen. Daher ist ein Nachweis plus Ausweisdokument immer dann vorzulegen, wenn Kunden Zugang zu bestimmten Angeboten haben wollen.

Das sich in Arbeit befindliche Medebach-Bändchen soll den Kontrollaufwand erleichtern, denn wer bei einer autorisierten Ausgabestelle* seinen 2G-Status nachgewiesen und sich persönlich ausgewiesen hat, der kann das Medebach-Bändchen erhalten.

Das Vorzeigen des Bändchens ersetzt somit die regelmäßige einzelne persönliche Kontrolle von Nachweis & Ausweis, macht diese allerdings nicht ganz überflüssig, denn:
Strichprobenartige Kontrollen müssen durch Geschäftsinhaber immer wieder und auch trotz Bändchen vorgenommen werden! Das Ordnungsamt muss entsprechende Kontrollen durchführen.

Daher ist es unerlässlich, dass Gäste immer das Impf- oder Genesenenzertifikat und ein amtliches Ausweisdokument (z.B. Personalausweis) bei sich tragen. Dies sollte dringend an jeden Gast kommuniziert werden.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in Kürze, wenn die Bändchen vorliegen!

 

Wir wünschen Ihnen und Euch ein schönes Wochenende und bleibt gesund oder werdet es schnell wieder.

 

Euer Verein "Wir sind Medebach e,V,"